In ihrer Rede zu TOP 7 (Änderung des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen) erklärt die finanzpolitische Sprecherin der FDP-Landtagsfraktion, Annabell Krämer:
„Wenn ein naher Angehöriger stirbt, sind die Hinterbliebenen in dieser emotionalen Extremsituation in der Regel mit erheblichen bürokratischen Anforderungen konfrontiert. Nicht selten besteht Unsicherheit über die Aufgaben im Rahmen der Nachlassabwicklung. Schlimm ist es, wenn durch nicht eindeutige Bestimmungen oder unterschiedliches Behördenhandeln innerhalb eines Landes, auf Grundlage eines Gesetzes unbillige Härten entstehen. Der nun vorliegende Gesetzesentwurf versucht hier anzusetzen.
§2 Ziffer 12 des Bestattungsgesetzes regelt die Reihenfolge der Verpflichtung bei der Übernahme der Bestattungskosten. Dem vorrangig verpflichteten Ehegatten folgen die Kinder und dann die Eltern. Nachfolgend sind die Geschwister, die Großeltern und letztlich die Enkelkinder zur Übernahme der Kosten verpflichtet. Gemäß vorliegendem Gesetzesentwurf sollen nachrangig Hinterbliebene nicht mehr für die Bestattungskosten herangezogen werden, sofern ein vorrangig Hinterbliebener nicht leistungsfähig ist. Das bedeutet also, dass die Kinder nicht mehr Schuldner werden können, wenn der überlebende Ehepartner zahlungsunfähig ist.
Doch sorgt die Novellierung des Gesetzes wirklich dafür, dass ein Heranziehen nachrangig Verpflichteter wirksam ausgeschlossen ist und selbst wenn, wollen wir das auch? §1968 BGB regelt, dass die Erben für die Bestattungskosten aufzukommen haben. Bei Ausschlagung des Erbes ist man jedoch kein Erbe mehr. Entbindet einen dies von der Pflicht zur Übernahme der Bestattungskosten? Ja und nein! Denn wenn sich alle potenziellen Erben für eine Erbausschlagung entscheiden, geht die Erbschaft vollumfänglich an den Staat. In diesem Fall organisiert die Heimatgemeinde des Erblassers dessen Bestattung und streckt die Kosten vor. Da es sich bei diesen aber um einen Bestandteil der Unterhaltspflicht handelt, kann die Gemeinde das Geld von den potenziellen Erbberechtigten zurückfordern. In diesem Fall greift das Gesetz auf den Unterhaltspflichtigen als Schuldner zurück. Gemäß §74 SGB XII ist man zur Übernahme der Bestattungskosten nicht nur als Erbe, sondern im Falle der Erbausschlagung auch als Unterhaltspflichtiger verpflichtet. Unter Heranziehung der §§85ff. SGB XII ist dann die Einkommensgrenze des jeweils Unterhaltspflichtigen maßgeblich.
Es ist somit fraglich, ob bei Änderung des Bestattungsgesetzes dem Wunsch des Antragsstellers entsprochen wird. Es ist zudem abzuwägen, ob eine Neuregelung gesellschaftlich wünschenswert wäre. Immerhin sollen hierdurch die Bestattungskosten auf den subsidiär haftenden Sozialstaat umgesetzt werden, sofern vorrangig Verpflichtete nicht leistungsfähig sind. Vergleichen wir zwei Fälle: In beiden Fällen verstirbt die verwitwete Großmutter. In dem ersten Fall leben die eigenen Kinder nicht mehr, sondern nur noch die Enkel. In dem zweiten Fall hat die Erblasserin eine Tochter, die die Bestattungskosten nicht tragen kann, und ebenfalls Enkel. Die Enkel in beiden Fällen wären in der Lage, die Bestattungskosten zu übernehmen. Im zweiten Fall würde nun die Allgemeinheit die Kosten tragen, im ersten Fall weiterhin die Enkel. Wäre das gerecht? In der Fachausschussberatung gilt es, diese und weitere Fragen zu klären und darüber hinaus zu prüfen, ob nicht gegebenenfalls weitere Ungleichbehandlungen durch Änderung des Gesetzes die Folge wären.“
Es gilt das gesprochene Wort!