In seiner Rede zu TOP 18 (Abwasserdichtheitsprüfung nur in begründeten Verdachtsfällen) erklärt der wohnungsbaupolitische Sprecher der FDP-Landtagsfraktion, Bernd Buchholz:
"Ich hatte es vorhin schon angekündigt: Sie haben jetzt die einmalige Möglichkeit, tatsächlich etwas für die Grundeigentümerin und Grundeigentümer und für die Entbürokratisierung in Schleswig-Holstein zu tun. Denn es geht um die Abwasserdichtheitsprüfung. Ein sprödes, ein sperriges Thema, das allerdings 1,3 Millionen Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen in diesem Land betrifft und das in Paragraf 61 des Wasserhaushaltsgesetzes geregelt ist, wonach natürlich jeder, der eine Abwasseranlage betreibt, diese auch irgendwie zu überprüfen hat.
Das es ja auch alles ganz schön und ganz richtig, aber muss man das nach starren Fristen machen und muss man dafür jedes Mal immer wieder Geld ausgeben? Man muss es nach unserer Überzeugung nicht. Denn, wie sagte schon das Ministerium selbst mal in einer Antwort auf eine Frage, die durch den Verband 'Haus und Grund' gestellt worden ist: Massive Schadensbilder, zum Beispiel durch Rohrbrüche, bilden im privaten Bereich die ganz große Ausnahme. Kann Abwasser nicht abgeleitet werden, zum Beispiel durch den Einbruch in die Leitungen, werden die Schäden durch die Eigentümer aufgrund der hohen eigenen Betroffenheit umgehend beseitigt. Dem ist eigentlich nichts hinzuzufügen. Man hat ein eigenes Interesse, denn man will ja nicht auf einer verstopften Abwasserleitung sitzen. Deshalb wird man dafür sorgen, dass das Ganze auch ordentlich überprüft wird.
Nun habe ich mit einer Kleinen Anfrage das Ministerium gefragt, wie es denn eigentlich mit diesen Überprüfungen ist und wir wissen jetzt, lieber Kollege Goldschmidt, aus Ihrer Antwort, dass das Ministerium gar nichts weiß, weil es gar nichts darüber erhebt, weil es gar keine Leute gibt, die das alles überprüfen und aufarbeiten können und dementsprechend haben anschließend alle gesagt: Dann schafft doch diese Prüfung ab. Das wäre ja auch folgerichtig. Die Behauptung ist nun im Umweltausschuss vom zuständigen Minister, das ginge nicht, das sei bundesgesetzlich vorgegeben. Und zwar, weil nach Paragraf 61 des Wasserhaushaltsgesetzes eine DIN-Norm in Bezug gesetzt wird. Da fragt sich der geneigte Leser, warum in Schleswig-Holstein nicht möglich ist, was in Nordrhein-Westfalen offensichtlich unproblematisch ist. Denn in Nordrhein-Westfalen hat es zu diesen Dichtigkeitsprüfungen eine Landesverordnung gegeben und über diese Landesverordnung, die übrigens explizit in Paragraf 61 Abs. 3 angeteasert wird, weil man in dieser Regelung dann auch ganz klar sagen kann, wie man es umsetzen will. Und man braucht nicht nur die DIN-Norm in Bezug setzen, sondern man kann sagen, dass die nur in Verdachtsfällen umgesetzt wird. Und genauso hat es der nordrhein-westfälische Landtag geregelt und damit, ohne gegen Bundesrecht zu verstoßen, eine Regelung geschaffen, die die Eigentümerinnen und Eigentümer im Land entlastet und die trotzdem nicht Gefahr läuft, das Abwasser und das Grundwasser in irgendeiner Form drastisch zu verunreinigen. Es ist eine Auflage, die man sinnigerweise schlicht und ergreifend anders verordnungstechnisch regeln kann. Meine herzliche Bitte ist: Reden wir doch nicht immer nur darüber, dass für diejenigen, die Eigentum in diesem Land besitzen, die Kosten nicht so hochgetrieben werden sollten, machen wir etwas Praktisches schaffen, wir die Abwasserdichtheitsprüfung nach festen Fristen ab und regeln sie nur noch im Verdachtsfall. Stimmen Sie dem Antrag der FDP zu.“
Sperrfrist Redebeginn!
Es gilt das gesprochene Wort