In seiner Rede zu TOP 6 (Entwurf eines Gesetzes für ein Landesantidiskriminierungsgesetz) erklärt der innenpolitische Sprecher der FDP-Landtagsfraktion, Dr. Bernd Buchholz:
"In einem weltoffenen, toleranten Land, in dem Respekt und die Würde des Menschen im Mittelpunkt stehen, ist kein Platz für Diskriminierung von Menschen - gleich welcher Gründe. Diskriminierungen zu bekämpfen und gegen Diskriminierung vorzugehen, ist unser aller Aufgabe und das gilt insbesondere auch für die öffentliche Verwaltung.
Gleichwohl, liebe Kolleginnen und Kollegen vom SSW, habe ich bisher die Begründung, warum es deshalb eines eigenen Gesetzes bedarf mit einer zusätzlichen Ombudsstelle, noch nicht überzeugend dargelegt bekommen. Da haben Sie aber vielleicht Gelegenheit, mich im Ausschuss zu überzeugen. Denn einige der Fälle, die immer als Begründung herangezogen werden, werden von diesem Gesetz nicht erfasst.
Das Mobbing auf Schulhöfen beispielsweise ist durch diesen Gesetzentwurf nicht erfasst. Das Mobbing müsste ansonsten schon von den Lehrerinnen und Lehrern ausgehen. Dann wäre es ein Thema der Diskriminierung durch öffentliche Gewalt. Aber nicht, wenn die Schüler sich untereinander, gegebenenfalls auch mit antisemitischen oder antiislamischen Aussagen, beschimpfen. Dieser Fall wird gar nicht erfasst.
Dafür sieht der SSW einen besonderen Regelungsbedarf gerade im Bereich der öffentlichen Verwaltung. Und ich frage einmal: Woher nehmen Sie das? Woher kommt das? Haben wir Anhaltspunkte dafür, dass die Landesbediensteten, dass die kommunalen Bediensteten, also jene, die in der öffentlichen Verwaltung tätig sind, vermehrt oder in starkem Maße diskriminierend aktiv sind?
Hat das - und deshalb ja auch die Diskussion in Berlin - auch Auswirkungen auf diejenigen, die im täglichen Einsatz bei der Polizei natürlich ständig mit Vorwürfen der Diskriminierung beschäftigt sind, weil diese Behauptung einfach in den Raum gestellt wird? Nach dem Berliner Gesetz, so wie es der SSW hier vorschlägt, reichen ja die Behauptung und die Vermutungsregelung, sodass dann derjenige, der aus der öffentlichen Gewalt meint, nicht diskriminiert zu haben, nachweisen muss, dass er nicht diskriminierend tätig war.
Haben wir Anhaltspunkte, dass unsere öffentlich Bediensteten tatsächlich in dieser Art und Weise diskriminierend irgendwo stärker als andere gesellschaftliche Gruppen unterwegs sind? Haben wir Anhaltspunkte dafür, dass es nicht genügend Möglichkeiten gibt, sich auch, wenn es tatsächlich dazu kommt, dagegen zur Wehr zu setzen? Die Dienstaufsichtsbeschwerde ist immer möglich - und natürlich auch mit Hinweis auf diskriminierendes Verhalten. Wenn dieses diskriminierende Verhalten nachgewiesen wird, dann ist die Dienstaufsichtsbeschwerde auch erfolgreich. Also braucht es schlicht und ergreifend hier so ein Gesetz?
Wir reden so oft in diesem Parlament von überbordender Bürokratie. Und dann packen wir einen neuen Gesetzentwurf auf den Tisch und sagen: Lasst uns eine weitere Ombudsstelle schaffen, obwohl wir im Landesaktionsplan gegen Rassismus eine niedrigschwellige Beschwerdestelle bei solchen Verstößen schon vorgesehen haben, obwohl wir eine Bürgerbeauftragte haben, die dafür eigentlich zuständig ist.
Kolleginnen und Kollegen vom SSW, wir werden sicherlich eine Anhörung dazu machen. Zu dieser Anhörung gehört dann aber auch – und das bitte ich jetzt auch zu berücksichtigen –, dass wir dann auch aus den Berliner Erfahrungen einmal hören, wie viele der Beschwerden tatsächlich berechtigt waren.
Wenn man bei der Anzahl der Beschwerden, die es in Berlin im ersten Jahr der Gültigkeit dieses Gesetzes gab, schaut, wie viele der Beschwerden tatsächlich einen vernünftigen Hintergrund hatten, so dass man sagen muss, hier ist tatsächlich eine Diskriminierung erfolgt, dann ist die Zahl doch verschwindend gering. Aus meiner Sicht bedarf es, ehrlich gesagt, ganz vieler Nachweise für so ein Gesetz. Weil die Kollegin Raudies mit der französischen Revolution gekommen ist, sage ich es mal mit einem Satz des großen Montesquieu, der nicht nur die Gewaltenteilung erfunden, sondern auch diesen Satz geprägt hat: Wenn es nicht notwendig ist, ein Gesetz zu erlassen, dann ist es notwendig, kein Gesetz zu erlassen.“
Sperrfrist Redebeginn!
Es gilt das gesprochene Wort.