Soziales/ Bundesteilhabegesetz

Dennys Bornhöft zu TOP 2 „Erstes Gesetz zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes“

In seiner Rede zu TOP 2 (Erstes Gesetz zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes) erklärt der sozialpolitische Sprecher der FDP-Landtagsfraktion, Dennys Bornhöft:

„Knapp 10 Prozent der Menschen in Schleswig-Holstein haben eine Schwerbehinderung, knapp ein Prozent also rund 30.000 beziehen derzeit Eingliederungshilfe. Die Teilhabe bei Bildung, Arbeit, Kultur, in Gesellschaft als Ganzes, ist eine Aufgabe, die sämtliche Akteure, öffentlich wie private, verpflichtet.

Um die Umsetzung der Teilhabe von Menschen mit Behinderung zu verbessern und zu verstetigen hat sich der Bundesgesetzgeber für große rechtliche Änderungen entschieden. Diese wurden zunächst von großen Protesten von Betroffenen und Verbänden begleitet.

Vor gut einem Jahr, am 29.12.2016, wurde dann das Bundesteilhabegesetz verkündet – der Startschuss für das neue Reha- und Teilhaberecht, welches stufenweise bis zum 01. Januar 2023 in Kraft tritt. Heute wollen wir die erste Stufe zur Umsetzung auf Landesebene nehmen.

Der größte Paradigmenwechsel beim Bundesteilhabegesetz ist sicherlich die Herauslösung der Eingliederungshilfe aus dem Fürsorgesystem des SGB XII und die Überführung als neuer zweiter Teil in das SGB IX, das Sozialgesetzbuch über Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen. Dieser Wechsel soll ein modernes, personenzentriertes Teilhaberecht schaffen, welches sich zum einen stärker an den individuellen Bedarf einer Person richtet und zum anderen dem Träger der Eingliederungshilfe mehr Steuerungsmöglichkeiten bietet. Konkret bedeutet dies, dass die Leistung z. B. weniger auf die Wohnform (ambulant, teilstationär, stationär) und mehr auf den individuellen Bedarf abzielt.

Damit die Neuerungen und Verbesserungen auch bei den Menschen vor Ort ankommen können, muss das Landesrecht dem neuen Gedanken des Bundesteilhabegesetzes angepasst werden. Dies legt die Landesregierung nun mit dem ersten Teilhabestärkungsgesetz vor.

Mit Beginn 2018 sind organisationsrechtliche Entscheidungen zu treffen, wie zum Beispiel die Benennung des Trägers der Eingliederungshilfe – in Schleswig-Holstein zuerst die Kreisebene. Als örtlicher Träger der Sozialhilfe aus dem bisherigen SGB XII haben die Kreisverwaltungen und die kreisfreien Stadtverwaltungen Erfahrungen bezüglich passgenauer lokaler Angebote für Menschen mit Behinderung. Der Aufbau einer neuen Verwaltungsstruktur wird hierdurch vermieden.

Ich freue mich ausdrücklich, dass in der Beratung im Sozialausschuss allen Fraktionen klar wurde, dass die Kreise hier im Rahmen der Selbstverwaltungsaufgabe in der Verantwortung stehen.

Das Land wird für übergeordnete Steuerungs- und Koordinierungsaufgaben auch als Träger der Eingliederungshilfe benannt. Aufgaben des Landes drehen sich hier beispielsweise um die Landesrahmenvereinbarungen für die Eingliederungshilfe. Das Land führt des Weiteren die Geschäfte des Steuerungskreises der Eingliederungshilfeträger, sodass die Landesebene ebenfalls maßgeblich an der Ausgestaltung der Rahmenbedingung der Eingliederungshilfe mitwirkt.

Wir hatten eine sehr ausgiebige und intensive mündliche Anhörung  zum ersten Teilhabestärkungsgesetz. Im Ergebnis sind wir mehrheitlich übereingekommen, dass beim Landesbeauftragten für Menschen mit Behinderungen ein Beirat hinzugefügt wird und dass die Landesarbeitsgemeinschaft – stärker als im Gesetzesentwurf geplant – in die Verhandlungen des Steuerungskreises einbezogen wird.

Die Stellung des Landesbeauftragten für Menschen mit Behinderungen als zentrale und maßgebliche Interessensvertretung haben wir somit gestärkt.  Die Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes erfordert mehrere Stufen. Wir diskutieren heute über die erste Stufe, bis 2023 werden noch weitere kommen. Ich bitte um positives Votum für den von CDU, Grünen und FDP geänderten Gesetzesentwurf der Landesregierung.“

(Es gilt das gesprochene Wort.)