Gesundheit/Rettungsdienstgesetz

Dennys Bornhöft zu TOP 2 „Rettungsdienstgesetz“

Dennys Bornhöft FDP

In seiner Rede zu TOP 2 (Gesetz zur Änderung des Rettungsdienstgesetzes) erklärt der gesundheitspolitische Sprecher der FDP-Landtagsfraktion, Dennys Bornhöft:

„Das Rettungsdienstwesen ist mit bundesweit rund 50.000 Dienstleistenden ein wesentlicher Faktor in der Gesundheitsversorgung. Und daher auch innerhalb der politischen Diskussion ganz weit oben anzusetzen.

Der vorliegende Gesetzesentwurf ist eine Konkretisierung des Rettungsdienstgesetzes vom 28.03.2017 mit überwiegend eher rechtstechnischen Änderungen bzw. Aktualisierungen. So wurde beispielsweise auch auf Bitten der kommunalen Spitzenverbände eine Abrechnungserleichterung und somit Entbürokratisierung beim kreisübergreifenden Rettungsdiensteinsatz festgelegt. Wir schließen eine rechtliche Lücke, die es bisher heimischen Rettungsdienstträger schwer machte, mit Rettungsdiensten aus Hamburg, Niedersachsen, Mecklenburg-Vorpommern oder Dänemark zu kooperieren. Diese regional übergreifende Zusammenarbeit wird nun ausdrücklich erlaubt.

Außerdem definieren wir die formalen Anforderungen, um als leitender Notarzt eingesetzt zu werden, indem eine entsprechende Weiterbildung der Ärztekammer bzw. eine diesem Seminar gleichwertige Qualifikationsmaßnahme absolviert werden muss. Wir reden beim Rettungsdienst von einer pflichtigen Selbstverwaltungsaufgabe der Kreise und kreisfreien Städte. Die operative Durchführung kann daher durch z.B. Eigenbetriebe wie Berufsfeuerwehr, Kreisangestellte oder Dritte erfolgen, also den freigemeinnützigen Trägern wie DRK, ASB, Malteser, Johanniter, aber auch freien privaten Organisationen. All diese Träger, die in Schleswig-Holstein agieren, leisten einen hervorragenden Job und helfen sprichwörtlich Menschen aus der Not. Vielen Dank dafür.

Als Jamaika-Fraktionen haben wir zudem ein paar klarstellende Konkretisierungen eingebracht, beispielsweise die Luftrettung explizit herausgestellt, um Abrechnungsmodalitäten zwischen Kostenträger und Leistungserbringer zu vereinfachen. Die Beratungen im Sozialausschuss haben gezeigt, dass es eine überwiegend konsensuale Novellierung des Rettungsdienstgesetzes ist. So wie beispielsweise die einhellig unterstützten Qualitätsanforderungen für den Baby-Rettungswagen, mit dem die Kleinsten der Gesellschaft sicher zur Behandlung gefahren werden sollen.

Der größte Diskussionspunkt bei dieser Novelle ist die Debatte um die etwaige Bereichsausnahme, also ob freigemeinnützige Träger bevorzugt behandelt werden sollten oder nicht. Der vorgelegte Gesetzesentwurf ist in diesem Punkt im Gleichklang mit den Rettungsdienstgesetzen wie beispielsweise in Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Hessen oder Thüringen. Darüber hinaus ist die vorliegende Einschätzung zur Bereichsausnahme die gleiche wie damals noch unter SPD-Sozialministerin Ahlheit und SPD-Sozialstaatssekretärin Langner – man muss ja nicht nur aus Prinzip alles anders machen als die Vorgänger. Vor allem dann, wenn ihre Entscheidung nicht nur zweckmäßig, sondern auch richtig war!

Die teilweise geforderte sehr enge Verknüpfung von Rettungsdienst mit dem Katastrophenschutz birgt die Gefahr, dass Leistungen des Rettungsdienstes nicht mehr wie bisher von den Krankenkassen getragen werden müssten. Die derzeitige Abgrenzung zwischen Rettungsdienst und Katastrophen- sowie Zivilschutz wäre hinfällig, Rettungsdienst dann folgernd schwerlich eine Leistung der Gesundheitsversorgung. Es wurde seitens der Opposition versucht, ein düsteres Szenario im Hinblick auf die Einsatzmöglichkeiten der Ehrenamtlichen zu kreieren. Die sich in der Verbändeanhörung befindliche Durchführungsverordnung zum Rettungsdienstgesetz griff diese Sorge auf. Um dem Ehrenamt Rechnung zu tragen, wird es Helfern von Katastrophenschutzeinheiten des Sanitäts- und Betreuungsdienstes ermöglicht, mit ehrenamtlichen Einsatzkräften im Rettungsdienstbereich mitzuwirken.

Mit dieser Novelle sind einige Baustellen im Rettungsdienstwesen und der Notfallversorgung gelöst, andere sind aber noch offen, vor allem die, die nicht auf Landesebene rechtlich zu lösen sind. Die Flexibilisierung der Portalpraxen ist ohne eine bundesrechtliche Änderung nicht möglich. Hier hat die Landesregierung durch Gesundheitsminister Dr. Heiner Garg bereits im Bundesrat den ersten Vorstoß gemacht. Ich bitte um Zustimmung zum Gesetzesentwurf entsprechend des Votums der letzten Sozialausschusssitzung.“

 

Es gilt das gesprochene Wort!