Minderheiten/ Handlungsplan Sprachen

Oliver Kumbartzky: Doppelte Regelungen vermeiden und Kosten nicht ausufern lassen

„Mit dem Friesischen haben wir ein kleines sprachliches Juwel in unserem Land, welches Teil des kulturellen Reichtums Schleswig-Holsteins ist.


Ohne Frage stehen kleinere Minderheitensprachen wie das Friesische unter Druck. Wenn das Nordfriesische von der UNESCO als ernsthaft gefährdete Sprache eingestuft wird, dann besteht Handlungsbedarf. Die FDP-Fraktion teilt daher die grundsätzliche Intention des vorliegenden Gesetzentwurfes, das Friesische zu stärken und zu pflegen. Offen bleibt aber, wie dies am Besten erreicht werden kann. Wir hatten bereits bei der Verabschiedung des Friesischgesetzes darauf hingewiesen, dass in vielen Feldern nur Symbolpolitik steckt. Für die FDP-Fraktion bleiben daher konkrete Schritte zur Förderung des Friesischen vom Kindergarten über den Kulturbereich, im Schulbereich bis hin zur Universitätsebene jedenfalls ungleich viel wichtiger.

 

Den Änderungen am Friesischgesetz stehen wir gleichwohl durchaus wohlwollend gegenüber. Lassen sie mich jedoch mit einigen Bemerkungen auf einzelne Punkte eingehen.

 

Nehmen wir das Beispiel der Einführung von Urkunden und Beweismitteln in friesischer Sprache bei zivilrechtlichen Verfahren. Das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozessordnung regeln bereits die Einbringung fremdsprachiger Urkunden abschließend. Das freundlicherweise zur Verfügung gestellte Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes (WD) stellt die Rechtslage in diesem Feld nachvollziehbar klar. Zu einer Parallelgesetzgebung ist das Land nicht befugt. Die landesrechtliche Regelung kann also nur die bereits bestehenden bundesrechtlichen Regelungen nachrichtlich wiederholen und wie in diesem Fall für das Friesische konkretisieren. Der WD stellt aber auch klar, dass der Einreicher einer friesischsprachigen Urkunde in einem Zivilprozess nicht davon entbunden wäre, eine deutsche Übersetzung beizubringen und auch die Kosten selbst zu tragen hätte. Durch die Einführung in das Friesischgesetz entsteht also keine neue Rechtslage, es ändert sich also nichts. Alles was bisher möglich war, ist auch weiterhin möglich, mehr aber auch nicht. Auch diese Änderung ist also Symbolpolitik. Es ist also mithin unschädlich.

 

In diesem Zusammenhang weist der WD aber auch darauf hin, dass es einer unzulässigen Rechtsausübung gleichkäme, wenn sich ein Beteiligter trotz einwandfreier Verständigung auf die Nichtbeachtung der Gerichtssprache berufen würde. Im Übrigen kann ich mir nicht vorstellen, dass irgendjemand mal darauf verzichtet hat, sein Recht zivilgerichtlich durchzusetzen, nur weil er Schriftstücke nicht auf Friesisch beibringen konnte.

 

Gleiches gilt ebenso für die Aufforderung im Sinne einer Kann-Regelung, dass die Kommunen in Nordfriesland Friesischangebote in ihre Fortbildungsangebote aufnehmen mögen. Dagegen spricht aus der Sicht meiner Fraktion überhaupt nichts, ich will nur darauf hinweisen, dass niemand die Kommunen in Nordfriesland daran hindert, das jetzt schon zu machen.

 

Nun zur Beschilderung: Ja, durch eine zweisprachige Beschilderung zeigt sich die Verwurzelung des Friesischen in der Region. Es ist auch nicht von der Hand zu weisen – und das wird ja auch in der Begründung des Gesetzentwurfes aufgeführt –, dass Nordfriesland als Tourismusregion davon profitieren kann. Wenn die zweisprachige Beschilderung Schritt für Schritt ausgebaut werden soll, dann wäre es aus meiner Sicht nur wichtig, dass dies vor dem Hintergrund der katastrophalen Finanzlage des Landes mit Augenmaß und der Finanzsituation angemessen geschieht.

 

Die Möglichkeit der Verwendung der friesischen Sprache bei Eingaben an die Verwaltung besteht in Nordfriesland ja schon seit über zehn Jahren. Es wäre daher interessant, im Rahmen der weiteren Ausschussberatung zu evaluieren, wie davon überhaupt Gebrauch gemacht wird und wie die Kommunen in Nordfriesland verwaltungstechnisch damit umgehen.

 

Das bringt mich zu den Punkten, die wir kritisch sehen und wo wir sehr gespannt sind auf die Stellungnahmen im Anhörungsverfahren. Ich meine insbesondere die Einfügung des Paragraphen 82b in das Landesverwaltungsgesetz. Der Aspekt zum Friesischen ist schließlich bereits geregelt und braucht nicht doppelt geregelt werden. Klar ist zudem, dass es beim Plattdeutschen und beim Dänischen klare Unterschiede zum Friesischen gibt. Das Dänische ist keine gefährdete Sprache und beim Plattdeutschen gibt es keine verbindliche Schriftsprache und es gibt zudem in unserem Land auch noch regionale sprachliche Unterschiede beim Platt.

 

Dass zudem mögliche Übersetzungskosten dann auch noch vom Land oder den Kommunen zu tragen sind, stellt eine unverhältnismäßige Belastung der öffentlichen Haushalte dar. Ich weise auch daraufhin, dass eine Übernahme von Übersetzungskosten in der Sprachencharta im Verwaltungsbereich nicht explizit vorgesehen ist und die Bundesrepublik sogar eine Übernahme von Kosten im Justizbereich ausgeschlossen hat.

 

Diesen Paragraphen hätten Sie vielleicht mal durch den WD prüfen lassen sollen, ob das alles rechtlich überhaupt möglich ist. Das wäre doch mal interessant, zu klären.“