Petitionen/Petitionsgesetz

Oliver Kumbartzky: Vieles, was das Gesetz regeln soll, kann genauso auch jetzt bereits erfolgen

„In der vorletzten Plenartagung, also sozusagen ‚kurz vor knapp‘, legt der Vorsitzende des Petitionsausschusses einen Entwurf zur Einführung eines Petitionsgesetzes vor. Lieber Kollege König, wenn Sie im Rahmen Ihrer Ausschussarbeit tatsächlich dringenden Handlungsbedarf identifiziert haben, dann stellt sich hier schon die Frage, warum Sie mit Ihrem Gesetzentwurf bis zum Ende der Legislaturperiode gewartet haben.

 

Aber ganz unabhängig davon, ob der Zeitpunkt der Einreichung dieses Gesetzes nun besonders sinnvoll ist oder nicht, in jedem Fall handelt es sich hier um ein wichtiges Thema. Gerade in Zeiten von Politikverdrossenheit und einer zunehmenden Skepsis gegenüber dem Parlamentarismus ist eine Stärkung der Rechte von Petenten und des Petitionsausschusses ohne Zweifel eine Chance.

 

Denn das Petitionsrecht ist mit seiner multifunktionellen Einsetzbarkeit ein Institut, das zur Verbesserung bürgerschaftlicher Partizipationsmöglichkeiten und damit auch zur Stärkung der demokratischen Funktionsweise des Gemeinwesens beitragen kann. Trotzdem gibt es eine weit verbreitete Skepsis gegenüber der Leistungsfähigkeit dieses Grundrechts. Dass der Petitionsausschuss nicht einfach in die Behandlung von Gesetzgebungsgegenständen oder in Verwaltungsverfahren, und erst recht in Gerichtsverfahren eingreifen oder gar von außen korrigieren kann, hat aber eben einen verfassungsrechtlichen Grund: unseren gewaltengeteilten Rechtsstaat.

 

Dieses Akzeptanzproblem lösen aber wir nicht durch ein Gesetz, sondern dadurch, dass wir den Petenten das Funktionieren unseres Rechtstaates erläutern. Insofern sollten wir aufpassen, hier keine Erwartungen zu formulieren, die wir später enttäuschen müssen.

 

Das Zweite ist: Wir müssen uns ansehen, worin der konkrete Mehrwert gegenüber dem jetzigen Verfahren besteht. Vieles, was in Ihrem Gesetzentwurf geregelt wird, kann genauso auch jetzt bereits erfolgen. Es bedarf also eigentlich gar keiner gesetzlichen Regelung. In Schleswig-Holstein hat sich der Petitionsausschuss des Landtages in Grundsatzbeschlüssen eigene Regelungen für die Arbeitsweise gegeben, die bereichsspezifisch ergänzt werden. Und die Erfahrung zeigt: Es funktioniert im Wesentlichen gut.

 

Was wir deshalb auch keinesfalls brauchen, sind komplizierte Verfahren oder Weiterverweisungen. Auf den ersten Blick besteht die Gefahr bei dem vorliegenden Gesetzentwurf nicht. Ob der Gesetzentwurf aber auch zu Vereinfachungen führt, wird man genau prüfen müssen.

 

Richtig ist, dass die Stellungnahmen der Landesregierung in Einzelfällen hätten früher erfolgen können. Hier kann die Einführung einer Frist wie in § 6 Absatz 6 Ihres Entwurfs Abhilfe schaffen. Inwiefern das aber gerade bei komplexen Verfahren praktikabel ist, wird man ebenfalls in einem Anhörungsverfahren prüfen müssen.

 

Über all diese Fragen sollten wir in Ruhe im Ausschuss beraten. Jedes ernst gemeinte Gesetzesvorhaben erfordert auch eine ernsthafte parlamentarische Beratung. Ob das in der kurzen Zeit noch möglich ist, wird sich zeigen.

 

Ich meine, einen Versuch ist es wert.“